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NWB Nr. 15 vom

Corona und die Folgen für Miet- und Pachtverhältnisse sowie für Wohnungseigentümergemeinschaften

Johannes Hofele

Das Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht vom (BGBl 2020 I S. 569) enthält auch Regelungen für Mietverhältnisse und für Wohnungseigentumsgemeinschaften. Angesichts der Umstände, unter denen das Gesetz entstand und für die es gilt, kann und muss sich die Kritik am Gesetzgeber in Grenzen halten.

Den ausführlichen Beitrag finden Sie .

Regelungen zum Miet- und Pachtrecht

[i]Kein ZahlungsmoratoriumFür Mieter und Pächter gilt kein Zahlungsmoratorium. Es gibt nur einen befristeten Kündigungsschutz. Laufen für April bis Juni 2020 bei Mietverträgen über Wohnungen, Geschäftsräume und Grundstücke Mietrückstände auf, kann der Vermieter deswegen nicht kündigen, [i]Befristeter Kündigungsschutz bei „coronabedingten“ Mietrückständen sofern der Mieter glaubhaft macht, dass die Nichtleistung auf den Auswirkungen der COVID-19-Pandemie beruht. Der Kündigungsschutz gilt nur bis zum . Er entfällt, wenn die Rückstände bis dahin nicht ausgeglichen sind. Der Vermieter kann aus anderen Gründen weiterhin sowohl ordentlich als auch außerordentlich kündigen, wenn die Voraussetzungen vorliegen.

[i]Keine weitergehende Rechte für Mieter Das Gesetz lässt die Zahlungspflicht des Mieters unberührt. Es regelt weder eine Stundung noch einen Erlass de...