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NWB Nr. 19 vom Seite 1689 Fach 30 Seite 943

Das Kostenrecht der Notare

von Notar Carl-Lothar Wolpers, Traben-Trarbach

I. Einleitung

Der Notar ist ”unabhängiger Träger eines öffentlichen Amtes” (§ 1 BNotO). Die Regelform des Notars im Hauptberuf (sog. ”Nurnotar”, § 3 Abs. 1 BNotO) besteht in den Bundesländern Bayern, Hamburg, Rheinland-Pfalz, Saarland und den ehemals dem Code Napoleon unterworfenen (im wesentlichen linksrheinischen) Teilen Nordrhein-Westfalens sowie in den neuen Bundesländern Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen. Hier wurde durch die Verordnung über die Tätigkeit von Notaren in eigener Praxis vom schon vor der Wiedervereinigung anstelle des bisherigen Staatlichen Notariats das freiberufliche und hauptberufliche Notariat geschaffen.

Zu Notaren im Nebenberuf (sog. ”Anwaltsnotar”, § 3 Abs. 2 BNotO) werden Rechtsanwälte in den Gebieten bestellt, in denen es bei Inkrafttreten der BNotO nur diese Notariatsform gab, also in Berlin (jetzt einschließlich des früheren Ost-Berlin), Bremen, Hessen, Niedersachsen, dem restlichen Nordrhein-Westfalen und Schleswig-Holstein.

Sonderformen des hauptberuflichen Notariats bestehen in Baden-Württemberg: im OLG-Bezirk Stuttgart das Bezirksnotariat mit beamteten Notaren, im OLG-Bezirk Karlsruhe das Richternotariat; für diese Notariatsformen gilt nicht die BNotO sondern ein Landesgesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit. Im OLG-Bezirk Stuttgart gibt es daneben noch Nurnotare und Anwaltsnotare gemäß der