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Steuern mobil Nr. 5 vom

Track 05 | Altersrenten: Keine Neuberechnung des steuerfreien Teils bei Angleichung der Ostrenten an Westrenten

Die zusammen mit der normalen Erhöhung der Renten erfolgende Angleichung der Renten im Beitrittsgebiet an das Westniveau stellt laut BFH eine regelmäßige Rentenanpassung i.S. des § 22 EStG dar. Sie führt daher nicht zu einer Neuberechnung des steuerfreien Teils der Altersrente (sog. Rentenfreibetrag). Darin liege keine verfassungswidrige Ungleichbehandlung. Das Urteil betrifft die (rentenrechtliche) Rechtslage bis zum .

Wir beginnen mit einer schlechten Nachricht für die Rentner in den neuen Bundesländern. Der Bundesfinanzhof hat ein Urteil des Sächsischen FG bestätigt. Die Angleichung der Ostrenten an die Renten im Westen – neben der üblichen Rentenerhöhung – führt demnach nicht zu einer Neuberechnung des steuerfreien Teils der Altersrente. Anders ausgedrückt: Die Erhöhungsbeträge sind in voller Höhe steuerpflichtig.

Seit 2005 unterliegt die Altersrente der nachgelagerten Besteuerung. Erhält der Rentner seine Rente erstmals in der Zeit von 2005 bis 2040, bleibt sie teilweise steuerfrei. Der lebenslange Rentenfreibetrag berechnet sich aufgrund des Bezugs im Zweitjahr. Regelmäßige Anpassungen – wie etwa die jährlichen Rentenerhöhungen – verändern den ...