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USt direkt digital Nr. 8 vom Seite 7

Ermäßigter Steuersatz für die Lieferung von Gehwagen

Maximilian Vetter und Julian Schneidereit

Für die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes gem. § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG i. V. mit Anlage 2 zu § 12 Abs. 2 Nr. 1 und 2 UStG ist auf die zollrechtliche Tarifierung abzuzielen. Gehwagen sind unter Zuhilfenahme der Erläuterungen der Weltzollorganisation zum harmonisierten System in die Position 9019 der Kombinierten Nomenklatur einzuordnen. Die Einreihung weicht somit von der von Rollstühlen – Unterposition 8713 KN – und Gehhilfe-Rollatoren – Position 9021 KN – ab. Während die Lieferung von Rollstühlen und Gehhilfe-Rollatoren gem. § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG i. V. mit Anlage 2 zu § 12 Abs. 2 Nr. 1 und 2 UStG dem ermäßigten Steuersatz unterliegen, ist bei der Lieferung von Gehwagen der Regelsteuersatz anzuwenden.

I. Rechtsfrage

Unterliegt die Lieferung von Gehwagen dem ermäßigten Umsatzsteuersatz gem. § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG i. V. mit Anlage 2 zu § 12 Abs. 2 Nr. 1 und 2 UStG?

II. Leitsatz

Die Lieferung von Gehwagen mit einer integrierten Sitzmöglichkeit, die dem Gehtraining und der Mobilisation von in der Bewegung beeinträchtigten Menschen (Bewegungstherapie) dienen und hauptsächlich zur Verwendung in geschlossenen Räumen bestimmt sind, unterliegen nicht dem ermäßigten Umsatzsteuersatz, da Gehwagen – anders als Rollstühle – nicht zur Beförderung von behinderten Menschen bestimmt sind und sich ihre Funktion – anders als bei Gehilfe-Rollatoren – nicht auf den Aus...