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BFH 09.01.2020 XI B 117/19, BBK 10/2020 S. 454

Bilanzierung | Keine längere Abschreibungsdauer für Gebäude als 33,3 Jahre

Für betriebliche Gebäude darf keine längere Abschreibungsdauer als die gesetzliche Dauer von 33,3 Jahren zugrunde gelegt werden. Daher darf der AfA-Satz auch nicht niedriger als 3 % sein.

Die Klägerin stellte 2011 eine betrieblich genutzte Reithalle fertig und schrieb diese mit 1,25 % ab. Sie machte geltend, dass die Reithalle länger genutzt werden könne als 33,3 Jahre. Das Finanzamt folgte ihr nicht, sondern setzte die AfA mit 3 % an.

Der [i]33,3 Jahre sind die fiktive Nutzungsdauer BFH gab dem Finanzamt Recht: Bei der Nutzungsdauer von 33,3 Jahren gem. § 7 Abs. 4 Satz 1 EStG handelt es sich um eine fiktive Nutzungsdauer, die i. d. R. kürzer ist als die tatsächliche Nutzungsdauer. Die fiktive Nutzungsdauer dient aber der Vereinfachung und zudem der Verbesserung der Absetzungsmöglichkeiten.

Eine [i] § 7 Abs. 4 Satz 2 EStG gilt nur für kürzere tatsächliche Nutzungsdauer Ausnahme besteht nach § 7 Abs. 4 Satz 2 EStG nur in den Fälle...