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FG Berlin-Brandenburg 05.11.2019 6 K 6170/18, BBK 11/2020 S. 504

Steuerrecht | Erweiterte Gewerbesteuerkürzung auch für Schadensersatzzahlung des Mieters

Die erweiterte Gewerbesteuerkürzung nach § 9 Nr. 2 Satz 2 GewStG gilt auch für eine Schadensersatzzahlung des Mieters, wenn der Mietvertrag vor dem Beginn des Einzugs einvernehmlich aufgelöst wird.

Die Klägerin war eine gewerblich geprägte GmbH & Co. KG, die ein Geschäftsgebäude errichtete und während der Herstellung bereits einen Mietvertrag mit X über eine Vermietung für 15 Jahre ab abschloss; die jährliche Miete sollte 2,4 Mio. € betragen. [i]Mieter zahlte Schadensersatz für vorherige Aufhebung des MietvertragsIn der Folgezeit kam es zu Verzögerungen bei der Herstellung, auch weil X Sonderwünsche äußerte, und zu verschiedenen Verschiebungen des Mietbeginns, zuletzt auf den . Schließlich einigten sich die Klägerin und X im August 2015 auf eine Aufhebung des Mietvertrags und auf Zahlung eines „Schadensersatzes“ durch X i. H. von 4.750.000 €....