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FG Hamburg 03.09.2019 2 K 218/18, BBK 11/2020 S. 502

Buchführung | Buchführungsmängel bei Diskothek und Shisha-Bar

Das Finanzamt ist bei einer Diskothek, einem Lokal sowie bei einer Shisha-Bar zur Hinzuschätzung berechtigt, wenn die folgenden Buchführungsmängel bestehen:

  • Die Kassenaufzeichnungen sind nicht täglich erfolgt, sondern erst nach einigen Tagen. [i]Keine tägliche Erfassung von Bareinnahmen

  • Bei den verwendeten elektronischen Kassen fehlten die Bedienungsanleitungen und die Programmierprotokolle.

Da [i]Bargeldintensive Betriebe es sich bei allen drei Betrieben (Diskothek, Lokal und Shisha-Bar) um bargeldintensive Betriebe handelte, durfte das Finanzamt eine Schätzung im Wege der Nachkalkulation durchführen. Hinsichtlich der Höhe der Schätzung hatte die Klage zum Teil Erfolg, weil der Prüfer die Schätzung der Eintrittserlöse sowie der Garderobenumsätze aus den geschätzten Getränkeerlösen abgeleitet hatte; dies war dem FG nicht belastbar genug.

Hinweis:

Bemerkenswert [i]Rechtsform und Gewinnermittlungsart unklar ist...