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NWB Nr. 46 vom Seite 3735 Fach 30 Seite 1189

Das Bewachungsgewerbe

von Diplom-Juristin Bärbel Fuchs, Bonn

Mit dem Gesetz zur Abänderung der Gewerbeordnung v. (RGBl 1927 I S. 57) wurden erstmals besondere Regelungen zum Bewachungsgewerbe getroffen und eine Erlaubnispflicht eingeführt. Daneben ermächtigte § 38 Abs. 1 die Landesregierungen, Berufsausübungsregelungen zu erlassen. Diese Vorschriften wurden ergänzt durch die VO über den Wachdienst v. (RGBl 1937 I S. 1387), die nichtstaatliche Bewachungseinrichtungen der sicherheitspolizeilichen Aufsicht unterwarf. Durch das Vierte Gesetz zur Änderung der Gewerbeordnung v. (BGBl 1960 I S. 61) wurden diese Vorschriften aufgehoben und in § 34a GewO Regelungen über die Erlaubnispflicht, die Erteilung von Auflagen und die Versagung der Erlaubnis getroffen.

Durch Art. 1 Nr. 7 des Gesetzes zur Änderung der Gewerbeordnung und sonstiger gewerberechtlicher Vorschriften vom (BGBl 1994 I S. 3475) wurde eine datenschutzrechtlich einwandfreie Rechtsgrundlage für die in der BewachV festgelegten Melde-, Aufzeichnungs- und Auskunftspflichten bezüglich der Daten des Bewachungspersonals und der Auftraggeber geschaffen. Das Verbrechensbekämpfungsgesetz v. (BGBl 1994 I S. 3186) hat durch die Änderung des § 34a GewO in Art. 15 als weitere Berufszulassungsanforderung den Unterrichtungsnachweis eingeführt, der auch für das B...BGBl 1998 I S. 1291