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BBK Nr. 8 vom

Stundung von Sozialversicherungsbeiträgen in der Corona-Krise

Formlose Antragstellung bei den Krankenkassen

Jörg Romanowski

Derzeit stehen viele Unternehmen vor dem Problem, dass sie aufgrund der Corona-Pandemie einerseits zum Teil erhebliche Umsatzeinbußen zu verzeichnen haben, andererseits aber weiterhin Sozialversicherungsbeiträge schulden. Inwieweit das neue Maßnahmenpaket des Gesetzgebers hier weiterhelfen kann und nun mit dem Besprechungsergebnis vom vom GKV-Spitzenverband umgesetzt werden soll, wird dieser Beitrag kurz beleuchten.

Den ausführlichen Beitrag finden Sie .

I. Rechtliche Ausgangslage

Nach § 23 SGB IV werden Sozialversicherungsbeiträge (SV-Beiträge) spätestens am drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats fällig. Nach § 24 SGB IV werden für SV-Beiträge, die nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages gezahlt wurden, Säumniszuschläge fällig. Aufgrund der individuellen Vollstreckungsgesetze der Bundesländer kommen beim Einzug der überfälligen SV-Beiträge weitere Mahn- und Vollstreckungskosten hinzu.

In „normalen“ Fällen von Zahlungsschwierigkeiten gab es auch schon bisher das Instrument der Stundung. § 76 SGB IV regelt, dass SV-Beiträge – zur Vermeidung von Vollstreckungsmaßnahmen – gegen eine angemessene Verzinsung und Sicherheitsleistung gestundet werden können.

II. Erl...