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NWB Nr. 40 vom Seite 3345 Fach 30 Seite 1331

Die Regressmöglichkeiten gegen den Rechtsanwalt

von Prof. Dr. Harald Ehlers, Kiel

I. Einführung

Wer war noch nicht über den Ausgang eines verlorenen Prozesses enttäuscht, nach den Vorbesprechungen mit seinem Anwalt sogar überrascht und schob die Schuld dem Anwalt zu. Mangelhafte Sachverhaltsaufklärung, ungenügende Aufklärung über die Rechtslage und die Prozessrisiken oder falsche Vorgehensweise sind die gängigen Vorwürfe. Dabei ist es bei den zunehmend komplexer werdenden Rahmenbedingungen und zunehmend unter Zeitdruck leidenden Besprechungen nicht unwahrscheinlich, dass es zu Fehlbeurteilungen kommt. Aus Unsicherheit über das Anwaltshaftungsrecht und wegen des fehlenden Mutes einer erneuten Übernahme eines Prozesskostenrisikos bleibt es aber i. d. R. bei mehr oder weniger lauter und mehr oder weniger berechtigter Kritik.

Und tatsächlich ist es so, dass in der juristischen Praxis und selbst in der Rechtswissenschaft dieses Thema des Anwalthaftungsrechts nur unzulänglich bearbeitet wird. Gesetzliche Vorgaben finden sich - mit Ausnahme von §§ 3 und 43 BRAO - kaum. Nach der wenig griffigen Formulierung des BGH ist der Anwalt verpflichtet, den vorgetragenen Sachverhalt dahin zu prüfen, ob er geeignet ist, den vom Mandanten erstrebt...