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WP Praxis 5/2020 S. 151

Bekanntmachung von DRÄS 9 zur Änderung von DRS 17 und DRS 20

Im Bundesanzeiger Amtlicher Teil vom ist der Deutsche Rechnungslegungs Änderungs Standard Nr. 9 durch das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz gem. § 342 Abs. 2 HGB bekannt gemacht worden.

DRÄS 9 setzt die Änderungen aufgrund des Gesetzes zur Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II) in DRS 17 und DRS 20 um. Die Änderungen in DRS 17 betreffen die Aufhebung der speziell für börsennotierte Mutterunternehmen formulierten Transparenzvorgaben zur Berichterstattung über die Vergütung der Organmitglieder. Hintergrund ist, dass diese Angaben zukünftig nicht mehr in Anhang bzw. Lagebericht des börsennotierten Unternehmens zu machen sind, sondern in einem separaten aktienrechtlichen Vergütungsbericht.

Die Änderungen an DRS 20 betreffen im Wesentlichen eine Einfügung bezügli...