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StuB Nr. 9 vom Seite 329

Umwandlung eines Darlehens in ein partiarisches Darlehen oder eine typisch stille Beteiligung?

Materiell-rechtliche Anmerkung zum

Vorsitzender Richter am FG Stefan Kolbe, M. Tax

Der BFH hat zu einer Reihe von Rechtsfragen geurteilt, welche die problembehaftete stille Gesellschaft betreffen. Der Beitrag stellt das Urteil vom dar und würdigt es kritisch. Die Ausführungen beschränken sich auf die materiell-rechtlichen Fragen, die in der Entscheidung angesprochenen prozessualen Fragen werden ausgeklammert.

Kernaussagen
  • Einem partiarischen Darlehen sind – in Abgrenzung von einer stillen Beteiligung – eine Verlustbeteiligung des Darlehensgebers und eine gemeinsame Zweckverfolgung (§ 705 BGB) fremd.

  • Wird zur Erbringung der Einlage in eine typisch stille Gesellschaft eine Darlehensforderung gegenüber einer Kapitalgesellschaft als Inhaberin des Handelsgewerbes abgetreten, so handelt es sich um einen tauschähnlichen Vorgang, bei dem eine Forderung für die stille Beteiligung hingegeben wird.

  • Auch bei Hingabe einer Darlehensforderung gegen eine typisch stille Beteiligung bemessen sich die Anschaffungskosten des erlangten Wirtschaftsguts nach dem gemeinen Wert des hingegebenen Wirtschaftsguts. Dieser bestimmt sich nicht nach den Verhältnissen, die erst durch die Vereinbarung der ...