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NWB-EV Nr. 5 vom Seite 165

Fremdwährungsreporting nach § 23 EStG

Grundlagen, Praxisprobleme, digitale Lösungen

Dr. Rolf Müller und Stephanie Müller

Der Anwendungsbereich des § 23 EStG, die sogenannten „privaten Veräußerungsgeschäfte“, hat sich seit der Einführung der Kapitalertragsteuer zu Beginn des Jahres 2009 deutlich reduziert. Bei der Veräußerung von Fremdwährungen im Zusammenhang mit einem Wertpapierdepot findet § 23 EStG Anwendung, sofern Anschaffung und Veräußerung der Fremdwährung innerhalb eines Jahres erfolgen. Fremdwährungsgeschäfte können im Rahmen einer Gesamtvermögensstrategie als Renditequelle oder als Absicherungsinstrumente von in fremder Währung angeschafften Aktien, Anleihen oder sonstigen Wertpapieren dienen. Der Anschaffungszweck ist i. A. für die Besteuerung der Gewinne und Verluste unerheblich. Da Fremdwährungsgeschäfte nicht in den Bereich der Einkünfte aus Kapitalvermögen i. S. des § 20 EStG fallen, unterliegt der Sachverhalt nicht der Abgeltungsteuer und fällt daher auch nicht in den Bereich der steuerrelevanten Berichterstattung der Banken. Dies bedeutet, dass die Banken im Rahmen ihres Reportings keine steuerrelevanten Angaben zu den Fremdwährungsgeschäften machen. Leider wird dieser Umstand in der Praxis aber häufig verkannt, so dass die Fremdwährungsgeschäfte u. U. steuerlich nicht berücksichtigt werden. Dies kann – insbesondere bei Vorliegen von hohen Fremdwährungsgewinnen – steuerstrafrechtliche Konsequenzen haben. Zur exakten Erfassung der steuerrelevanten Sachverhalte eines Fremdwährungskontos ist eine genaue Prüfung und Berechnung anhand der einzelnen Kontoauszüge notwendig. Bei manueller Berechnung ist die Ermittlung des Fremdwährungsertrags in der Praxis mit hohen Aufwänden verbunden. Eine Automatisierung der Berechnung ist daher sinnvoll.

Kernaussagen
  • Fremdwährungsgeschäfte fallen nicht in die steuerrelevante Berichterstattung der Banken und müssen vom Steuerpflichtigen ermittelt werden.

  • Steuerrelevant i. S. des § 23 EStG ist, wenn im Rahmen des Fifo-Verfahrens eine „echte“ Währungsanschaffung auf eine „echte“ Währungsveräußerung trifft.

  • Eine automatisierte Abbildung der steuerrelevanten Fremdwährungsgeschäfte ist kostengünstiger als die konventionelle Ermittlung und bietet damit dem Mandanten mehr Flexibilität bei der Asset-Allokation.

I. Grundlagen des Fremdwährungsreportings nach § 23 EStG

Der zentrale Leitsatz im Rahmen eines Fremdwährungsdepots lautet: Steuerrelevant i. S. des § 23 EStG ist ein Sachverhalt auf dem Fremdwährungsdepot nur, wenn eine „echte“ Anschaffung einer Fremdwährung auf eine „echte“ Veräußerung einer Fremdwährung trifft und der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung des jeweiligen Fremdwährungsbetrages nicht mehr als ein Jahr beträgt.

§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 3 EStG a. F. enthielt bis zur Einführung der Abgeltungsteuer den Hinweis auf die Fifo-Methode. Mit dem Unternehmensteuerreformgesetz 2008 wurde jedoch der gesetzliche Hinweis auf die Fifo-Methode gestrichen und erst ab dem Veranlagungsjahr 2014 als Verwendungsreihenfolge gesetzlich verankert.

1. Kategorisierung der Bewegung auf dem Fremdwährungskonto

Die Kategorisierung in „echte“ und „unechte“ Währungstransaktionen muss der Verantwortliche beleghaft beurteilen. Nicht jeder Zugang einer Fremdwährung auf dem Fremdwährungskonto ist auch die Anschaffung einer Fremdwährung i. S. des § 23 EStG. Es entsteht nur dann ein steuerrelevanter Sachverhalt, wenn eine „echte“ Anschaffung auf eine „echte“ Veräußerung trifft. Bei Zufluss der Fremdwährung ohne Erwerbshandlung des Steuerpflichtigen liegt kein steuerrelevanter Sachverhalt vor.

Zum Beispiel ist die Auszahlung einer Dividende oder einer Zinsgutschrift auf dem Fremdwährungskonto aus ausländischen Aktien bzw. Anleihen keine Anschaffung i. S. des § 23 EStG. Wir sprechen daher von einer „unechten“ bzw. nicht steuerrelevanten Anschaffung.S. 166

Für Veräußerungen gilt ebenfalls, dass nicht alle Abgänge der Fremdwährung gemäß § 23 EStG zu berücksichtigen sind. Steuerrelevant ist in diesem Rahmen nur die entgeltliche Übertragung des angeschafften Wirtschaftsgutes, hier also der fremden Währung. Keine Veräußerungen sind also Abgänge der Fremdwährung, die etwa im Rahmen der Begleichung einer fremden Schuld über das Fremdwährungskonto erfolgen, also z. B. die Begleichung eines Vermögensverwalterhonorars oder eine Barauszahlung in fremder Währung. Folgende Tabelle fasst die Kategorisierung zusammen:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Zugang Fremdwährung
Abgang Fremdwährung
Kategorie i. S. des § 23 EStG
Echte Anschaffung
Unechte Anschaffung
Unechte Veräußerung 
Echte Veräußerung
Definition
Erwerb der Fremdwährung im Rahmen eines Anschaffungsvorgangs
Zugang von Fremdwährung auf dem Fremdwährungskonto außerhalb eines Anschaffungsvorgangs
Abgang vom Fremdwährungskonto außerhalb eines steuerrelevanten Veräußerungsvorgangs
Entgeltliche Übertragung der Fremdwährung im Rahmen eines Veräußerungsvorgangs
Beispiel
Veräußerung einer Aktie (steuerlich Tausch der Aktie in eine fremde Währung, also Vorliegen eines Veräußerungsvorgangs auf dem Wertpapierkonto) in fremder Währung
Dividende in fremder Währung wird auf das Fremdwährungskonto ausgezahlt
Bezahlung einer Vermögensverwaltervergütung vom Fremdwährungskonto
Kauf einer Aktie (steuerlich Tausch der fremden Währung in eine Aktie, also Vorliegen eines Anschaffungsvorgangs auf dem Wertpapierkonto) in fremder Währung

2. Verwendungsfolgen auf dem Fremdwährungskonto