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StuB 9/2020 S. 356

Coronavirus: Erleichterungen für Unternehmen bei der Offenlegung ihrer Jahresabschlüsse

Anlässlich der Corona-Krise hat das Bundesamt für Justiz (BfJ) mehrere entlastende Maßnahmen zugunsten derjenigen Unternehmen beschlossen, die ihre Jahresabschlüsse bisher nicht fristgerecht einreichen konnten. Zwar besteht die gesetzliche Offenlegungsfrist nach § 325 HGB weiterhin fort. Es werden aber derzeit keine neuen Androhungs- und Ordnungsgeldverfügungen gegen Unternehmen erlassen. Unternehmen, die nach dem vom BfJ eine Androhungsverfügung erhalten haben, können die Offenlegung bis zum nachholen, auch wenn die sechswöchige Nachfrist für die versäumte Offenlegung schon vorher abgelaufen ist bzw. ablaufen wird. Wird die Offenlegung bis zum nachgeholt, wird das zuvor angedrohte Ordnungsgeld nicht festgesetzt.

Gegen kapitalmarktorientierte Unternehmen, deren Fris...