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BFH 05.09.2019 V R 12/17, StuB 9/2020 S. 363

Umsatzsteuer | Zur Rückwirkung berichtigter Rechnungen

Eine nach § 31 Abs. 5 UStDV berichtigte Rechnung wirkt auf den Zeitpunkt zurück, in dem die Rechnung ursprünglich ausgestellt wurde (Anschluss an NWB AAAAF-89048 = Kurzinfo StuB 2017 S. 85 NWB KAAAG-35044, und „Senatex“ NWB XAAAF-82024 = Kurzinfo StuB 2016 S. 758 NWB JAAAF-83313; Bezug: § 31 Abs. 5 UStDV).

Praxishinweise

Eine berichtigungsfähige Rechnung liegt jedenfalls dann vor, wenn sie Angaben zum Rechnungsaussteller, zum Leistungsempfänger, zur Leistungsbeschreibung, zum Entgelt und zur gesondert ausgewiesenen Umsatzsteuer enthält. Die Rechnung kann gegebenenfalls noch bis zum Schluss der letzten mündlichen Verhandlung vor dem FG berichtigt werden.

– jh –