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BFH 28.11.2019 III R 11/18, StuB 9/2020 S. 360

Einkommensteuer | Höchstbetragsberechnung und Günstigerprüfung bei der Einzelveranlagung

Beantragen Ehegatten die Einzelveranlagung und den hälftigen Abzug von Sonderausgaben nach § 26a Abs. 2 Satz 2 EStG, so sind die von beiden Ehegatten getragenen Vorsorgeaufwendungen zusammenzurechnen und hälftig zu verteilen. Erst danach ist getrennt für jeden Ehegatten die Höchstbetragsberechnung und Günstigerprüfung nach § 10 Abs. 4a EStG durchzuführen (Bezug: § 10 Abs. 4a, § 26a Abs. 2 Satz 2 EStG).

Praxishinweise

Unbeschränkt steuerpflichtige und nicht dauernd getrenntlebende Ehegatten können gem. § 26 Abs. 1 Satz 1 EStG zwischen der Einzelveranlagung (§ 26a EStG) und der Zusammenveranlagung (§ 26b EStG) wählen. Bei der Einzelveranlagung von Ehegatten sind jedem Ehegatten die von ihm bezogenen Einkünfte zuzurechnen (§ 26a Abs. 1 Satz 1 EStG). Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen und die Steuerermäßigung nach § 35a EStG werden gem. § 26a Abs. 2 Satz 1 EStG demjenigen Ehegatten zugerechnet, der die Aufwendungen wirtschaftlich getragen hat. Auf ...