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OLG München Beschluss v. - 31 Wx 147/19

Gesetze: BRAO § 59c; BRAO § 59l; GmbHG § 13; SpruchG § 15 Abs. 2; RVG § 32; RVG § 33

Leitsatz

Leitsatz:

1. Der Grundsatz, dass bei Vertretung eines Anwalts in eigener Sache in einem Spruchverfahren kein Rechtsschutzinteresse für eine Festsetzung des Geschäftswerts zur Berechnung der Rechtsanwaltsgebühren besteht, gilt nicht, sofern eine Rechtsanwaltsgesellschaft-mbH Antragsteller vertritt, die zugleich ihre Organe und Namensgeber sind.

2. Die Frage der Erstattungsfähigkeit etwaiger Kosten einer Rechtsanwaltsgesellschaft-mbH, die in einem Spruchverfahren Antragsteller vertritt, die zugleich ihre Organe und Namensgeber sind, ist allein im Kostenfestsetzungsverfahren zu klären.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
AG 2020 S. 634 Nr. 16
NJW 2020 S. 10 Nr. 25
NJW-RR 2020 S. 760 Nr. 12
NWB-Eilnachricht Nr. 19/2020 S. 1403
WM 2020 S. 2395 Nr. 50
JAAAH-47852

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