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Finanzgericht Hamburg  Urteil v. - 3 K 20/19

Gesetze: AO § 155 Abs. 2 ; AO § 171 Abs. 10 ; AO § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1

Neuerlass eines Folgebescheids gemäß § 175 AO

Leitsatz

Ein Folgebescheid kann gemäß § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO neu erlassen werden, wenn ein Grundlagenbescheid bewusst aufgehoben wurde und der neue Grundlagenbescheid dem aufgehobenen Grundlagenbescheid entspricht. Dies gilt jedenfalls dann, wenn auch der aufgehobene Grundlagenbescheid bereits in einem Folgebescheid umgesetzt worden war.

Fundstelle(n):
JAAAH-48662

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