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Niedersächsisches Finanzgericht  Urteil v. - 9 K 112/18 EFG 2020 S. 1077 Nr. 15

Gesetze: AO 1977 § 173 Abs 1 Nr 1; EStG § 21 Abs 1 Nr 1; AO 1977 § 41 Abs 2

Keine steuerliche Anerkennung von Werbungskostenüberschüssen bei von vorn herein geplanter kurzfristiger unentgelticher Übertragung auf den Mieter

Leitsatz

1. Die von der Rechtsprechung des BFH unterstellte Überschusserzielungsabsicht bei auf Dauer angelegter Vermietung kommt dann nicht zum Tragen, wenn der Steuerpflichtige die vermietete Immobilie - nach Durchführung umfangreicher Renovierungs- und Erweiterungsarbeiten - kurze Zeit nach tatsächlichem Mietbeginn unentgeltlich auf den Mieter (im Streitfall: Der Sohn des Vermieters) übertragt und nicht festgestellt werden kann, dass die Übertragung auf einem neu gefassten Entschluss beruhte.

2. Wird dem Finanzamt die unentgeltliche Übertragung der Mietimmobilie erst später bei den Veranlagungsarbeiten des nachfolgenden VZ bekannt, können bereits bestandskräftig gewordene Einkommensteuerbescheide der Vorjahre noch gemäß § 173 Abs. 1 Nr. 1 der Abgabenordnung (AO) geändert werden. Die unentgeltliche Übertragung stellt insoweit eine sog. Hilfstatsache dar, die den sicheren Schluss auf eine innere Haupttatsache (hier: Überschusserzielungsabsicht) zulässt. Da die einzelne Hilfstatsache nur ein Beweisanzeichen (kein Beweismittel) und damit nicht selbst Tatsache i.S. des § 173 AO ist. kommt es auf den Zeitpunkt der Entstehung nicht an.

3. Ein Mietverhältnis ist gemäß § 41 Abs. 2 AO für die Besteuerung unerheblich, wenn der Vermieter dem Mieter die Miete im vorhinein zur Verfügung stellt oder die Miete nach Eingang auf seinem Konto alsbald wieder an den Mieter zurückzahlt, ohne hierzu aus anderen Rechtsgründen verpflichtet zu sein. Ein Beweisanzeichen für eine solche Vorauszahlung oder Rückzahlung kann sich insbesondere daraus ergeben, dass der Mieter wirtschaftlich nicht oder nur schwer in der Lage ist, die Miete aufzubringen. Eine solche Konstellation kann gegeben sein, wenn die Ehefrau des Vermieters dem Mieter (Sohn) mit Wissen des Vermieters monatlich beschränkt auf die Mietzeit einen Betrag in Höhe der zu zahlenden Miete als ”Unterstützungsleistung“ überweist.

Fundstelle(n):
DStR 2020 S. 10 Nr. 42
DStRE 2020 S. 1292 Nr. 21
EFG 2020 S. 1077 Nr. 15
GStB 2020 S. 263 Nr. 8
BAAAH-49252

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