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StuB 11/2020 S. 444

GmbH: In chinesischer Sprache abgefasste Stimmrechtsvollmacht

Zur Prüfung, ob ein Gesellschafterbeschluss wirksam gefasst wurde, müssen dem Registergericht weder die Stimmrechtsvollmacht vorliegen, die der Gesellschafter, der den abwesenden Gesellschafter vertreten hat, in der Gesellschafterversammlung vorgelegt hatte, noch die Übersetzung der in chinesischer Sprache abgefassten Vollmacht, wenn sich deren Vorlage und ihr Inhalt aus der notariellen Niederschrift über die Gesellschafterversammlung ergibt ( NWB MAAAH-40317).

Praxishinweise

Der Senat stellt klar, dass eine – eventuelle Einberufungsmängel heilende – Vollversammlung (§ 51 Abs. 3 GmbHG) abgehalten wurde, auch wenn ein Gesellschafter durch eine Stimmrechtsvollmacht vertreten war. Denn eine Vertretung in diesem Sinne reiche aus und einer Abstimmungsvollmacht bedürf...