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FG Münster Beschluss v. - 3 V 605/20 F EFG 2020 S. 1005 Nr. 14

Gesetze: ErbStG § 13b; AO § 14; EStG § 15; FGO § 69

Erbschaftsteuer

Begünstigtes Betriebsvermögen i.S. des § 13b Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Satz 2 Buchst. d) ErbStG a.F.

Leitsatz

1) Der für die Annahme von Vermögen i.S. des § 13b Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Satz 2 Buchst. d) ErbStG a.F. erforderliche wirtschaftliche Geschäftsbetrieb liegt vor, wenn die Gesellschaft neben der Überlassung der Wohnungen Zusatzleistungen erbringt, die das bei langfristigen Vermietungen übliche Maß überschreiten und der Vermietungstätigkeit einen originär gewerblichen Charakter i.S. des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 EStG verleihen. Es genügt nicht, dass sich die Wohnungen im Betriebsvermögen der Gesellschaft befinden.

2) Gewerblich ist die Vermietung etwa bei Übernahme der Reinigung der vermieteten Wohnungen, bei Bewachung des Gebäudes oder falls wegen eines besonders schnellen Wechsels der Mieter oder Benutzer der Räume eine Unternehmensorganisation erforderlich ist. Sonderleistungen liegen etwa vor, wenn die Räume in der mit dem Mieter vereinbarten Weise ausgestattet werden, Bettwäsche überlassen und monatlich gewechselt wird, ein Aufenthaltsraum mit TV und Krankenzimmer bereitgehalten werden sowie ein Hausmeister bestellt wird.

Tatbestand

Fundstelle(n):
DStR 2020 S. 6 Nr. 37
DStRE 2020 S. 1112 Nr. 18
EFG 2020 S. 1005 Nr. 14
ErbStB 2020 S. 183 Nr. 7
GmbHR 2020 S. 921 Nr. 16
UVR 2020 S. 240 Nr. 8
ZAAAH-49779

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