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Sächsisches FG Urteil v. - 2 K 1697/18

Gesetze: EStG § 34 Abs. 1, EStG § 34 Abs. 2 Nr. 4, EStG § 18 Abs. 1, RVG § 51

Pauschgebühren eines in einem Strafverfahren über mehrere Jahre als Pflichtverteidiger tätigen selbständigen Rechtsanwalts nach § 51 RVG sind keine tarifbegünstigten außerordentlichen Einkünfte aus mehrjähriger Tätigkeit

Leitsatz

1. Einkünfte aus selbständiger Arbeit sind nur dann den außerordentlichen Einkünften zuzuordnen, wenn der Steuerpflichtige sich während mehrerer Jahre ausschließlich einer bestimmten Sache gewidmet und die Vergütung dafür in einem einzigen Veranlagungszeitraum erhalten hat oder wenn eine sich über mehrere Jahre erstreckende Sondertätigkeit, die von der übrigen Tätigkeit des Steuerpflichtigen ausreichend abgrenzbar ist und nicht zum regelmäßigen Gewinnbetrieb gehört, in einem einzigen Veranlagungszeitraum entlohnt wird (Anschluss an , BFH/NV 1993 S. 593). Außer in diesen Fällen liegen außerordentliche Einkünfte aus Vergütungen für eine mehrjährige Tätigkeit im Sinn des § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG auch dann vor, wenn eine einmalige Sonderzahlung für langjährige Dienste aufgrund einer arbeitnehmerähnlichen Stellung geleistet wird (, BStBl 2005 II S. 276).

2. Ist ein selbständiger Rechtsanwalt einem Angeklagten in einem sehr umfangreichen, mehrere Jahre dauernden Strafverfahren (hier: sechs Angeklagte, 15 Verteidiger) beigeordnet worden und hat er daneben auch noch andere Mandate bearbeitet, so ist das Strafverteidigermandat keine Sondertätigkeit und damit von der übrigen Tätigkeit des Anwalts nicht abgrenzbar; die dem Rechtsanwalt dafür später vom Gericht bewilligte Pauschalvergütung nach § 51 RVG ist ungeachtet dessen nicht nach § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG tarifbegünstigt, dass die Höhe der Vergütung zu Beginn der Pflichtverteidiger-Tätigkeit noch nicht absehbar war und die Pflichtverteidiger-Tätigkeit innerhalb seiner Tätigkeit als Rechtsanwalt in einem mehrjährigen Zeitraum einen größeren zeitlichen Raum eingenommen hat.

3. Die vom Kläger gegen das FG-Urteil eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde wurde vom BFH zurückgewiesen, .

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
OAAAH-49787

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