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BFH 23.10.2019 VI R 1/18, StuB 11/2020 S. 439

Einkommen-/Lohnsteuer | Vorab entstandene Werbungskosten bei doppelter Haushaltsführung

Aufwendungen für eine Wohnung sind nach § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG i. V. mit § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG nur dann als vorab entstandene Werbungskosten einer doppelten Haushaltsführung abziehbar, wenn der Stpfl. endgültig den Entschluss gefasst hat, die Wohnung zukünftig im Rahmen einer steuerlich anzuerkennenden doppelten Haushaltsführung zu nutzen. Ob dies der Fall ist, ist aufgrund einer Gesamtwürdigung S. 440der objektiven Umstände des Einzelfalls zu entscheiden (Bezug: § 4 Abs. 4, § 9 Abs. 1 Satz 1, § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG).

Praxishinweise

Aufwendungen für eine (Zweit-)Wohnung sind als Kosten der Lebensführung grds. nicht beruflich veranlasst. Dies gilt für Unterkunftskosten nach der Rechtsprechung des BFH – wenn der Regelungsgegenstand des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG wie im Streitfall betroffen ist – auch dann, wenn die Voraussetzungen für eine steuerlich anzuerkennende doppelte Ha...BStBl 1996 II S. 315