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USt direkt digital Nr. 12 vom Seite 6

Kleinunternehmerregelung bei Beginn der unternehmerischen Betätigung

Thomas Meurer

Das FG Münster hat entschieden, dass der Unternehmerbegriff in § 15 UStG und § 19 UStG einheitlich auszulegen ist und es deshalb für die Bestimmung des Erstjahres i. S. des § 19 UStG nicht auf die Ausführung tatsächlicher Umsätze ankommt, sofern in diesem Erstjahr bereits Vorbereitungshandlungen erfolgen.

I. Leitsätze

1. Der Unternehmerbegriff in § 15 UStG und § 19 UStG ist einheitlich auszulegen. Infolgedessen kommt es für die Bestimmung des Erstjahres i. S. des § 19 UStG nicht auf die Ausführung tatsächlicher Umsätze an.

2. Zu einer unternehmerischen Tätigkeit i. S. des § 2 Abs. 1 Satz 3 UStG zählen auch sog. Vorbereitungshandlungen, die auf die Erzielung von Einnahmen gerichtet sind; dies jedenfalls dann, wenn es zur Ausführung entsprechender entgeltlicher Leistungen kommt. Vorbereitungshandlungen sind auch vor Aufnahme der tatsächlichen Umsatztätigkeit möglich.

3. Die Prognose des Unternehmers, dass die Grenze von 50.000 € voraussichtlich nicht überschritten wird, ist nur dann nicht maßgebend, wenn bereits zu Jahresbeginn mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit aufgrund zwingender Indizien von einem Überschreiten ausgegangen werden muss.

4. Selbst bei einer (im Streitfall nicht vorliegenden) Gesamtrechtsnachfolge ist bei Prüfung der Anwendbarkeit d...