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Dokumentvorschau
FG Baden-Württemberg  v. - 11 K 1492/19

Gesetze: StromStG § 2 Nr. 2a, StromStG § 2 Nr. 3, StromStG § 11 Nr. 4, EnergieStG § 55 Abs. 1, EnergieStG § 3, StromStV 2009/2011 § 15 Abs. 1 S. 2, StromStV 2009/2011 § 15 Abs. 2 S. 1, StromStV 2009/2011 § 15 Abs. 3 S. 1, StromStV 2009/2011 § 15 Abs. 4 S. 2, FGO § 126 Abs. 5

Keine Bindung des Finanzgerichts im zweiten Rechtszug nach § 126 Abs. 5 FGO bei vom BFH in einer Zurückverweisungsentscheidung offensichtlich versehentlich unzutreffend als maßgeblich erachteteter Fassung von § 15 StromStV

Leitsatz

1. Während die StromStV (in der Fassung v. ) bis zum in § 15 Abs. 2 Satz 1 regelte, dass hierfür die Verhältnisse in dem der Antragstellung (auf Energiesteuerentlastung) vorhergehenden Kalenderjahr maßgebend seien, ergibt sich aus § 15 Abs. 3 Satz 1 in der am mit Wirkung ab dem (durch die Verordnung zur Änderung der Energiesteuer- und Stromsteuer-Durchführungsverordnung vom , BGBl. 2011 I S. 1890 ff.) geänderten Fassung der StromStV die grundsätzliche Maßgeblichkeit der Verhältnisse desjenigen Kalenderjahres, das dem Kalenderjahr vorhergeht, für das eine Steuerentlastung beantragt wird. Für die Beurteilung eines vor dem gestellten, das Jahr 2010 betreffenden Entlastungsantrags sind danach die Verhältnisse des Jahres 2010 maßgebend, für die Beurteilung eines seit dem gestellten, das Jahr 2010 betreffenden Entlastungsantrags sind diejenigen des Jahres 2009 maßgebend.

2. Wurde nach dem ein Antrag auf Energiesteuerentlastung für das Jahr 2010 gestellt, hat der BFH (hier: , BFH/NV 2019 S. 832) das FG-Urteil aufgehoben und ist er bei seiner Zurückverweisung versehentlich unzutreffend davon ausgegangen, dass es nach § 15 Abs. 2 Satz 1 StromstV auf die Verhältnisse in dem der Antragstellung vorhergehenden Wirtschaftsjahr ankomme, so ist das Finanzgericht hieran bei seiner erneuten Entscheidung nicht nach § 126 Abs. 5 FGO gebunden; für die für den das Kalenderjahr 2010 betreffenden Energiesteuer-Entlastungsantrag gebotene Zuordnung des Unternehmens zu einem Abschnitt oder einer Klasse der Klassifikation der Wirtschaftszweige ist dann § 15 StomStV in seiner durch Art. 2 Nr. 21 der Verordnung zur Änderung der Energiesteuer- und der Stromsteuer-Durchführungsverordnung vom (BGBl. 2011 I S. 1890) geänderten Fassung mit der Folge anwendbar, dass hierfür die wirtschaftlichen Tätigkeiten des Unternehmens im Kalenderjahr 2009 maßgebend sind.

Fundstelle(n):
CAAAH-50814

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