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OLG Frankfurt 09.04.2020 16 U 218/18, NWB 27/2020 S. 1989

DSGVO | Nutzerbewertungen auf einem Ärztebewertungsportal

Nutzerbewertungen in Form von Meinungsäußerungen auf einem Ärztebewertungsportal sind hinzunehmen, wenn sie auf einer Tatsachengrundlage beruhen und die Grenze zur Schmähkritik nicht überschreiten.

Anmerkung:

Eine Ärztin hat ein Bewertungsportal ohne Erfolg auf Löschung ihrer Basisdaten, hilfsweise auf Löschung eines Nutzerkommentars in Anspruch genommen. Eine unrechtmäßige Verarbeitung personenbezogener Daten ist nach Ansicht des Gerichts nicht gegeben. Ein Ärztebewertungsportal erfülle eine von der Rechtsordnung gebilligte und gesellschaftlich erwünschte Funktion, sofern der Betreiber als neutraler Informationsmittler auftrete. Die Löschung der Bewertung könne auch nicht verlangt werden. Das vom Portalbetreiber in derartigen Fällen einzuhaltende Verfahren sei hier durchgeführt worden. Die ...