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BFH 03.12.2019 X R 6/18, StuB 13/2020 S. 527

Behandlung einer Investitionszulage und nicht abziehbarer Betriebsausgaben bei der Berechnung nicht abziehbarer Schuldzinsen nach § 4 Abs. 4a EStG

(1) Für Zwecke der Berechnung nicht abziehbarer Schuldzinsen nach § 4 Abs. 4a EStG ist der bilanzielle Gewinn nicht um eine steuerfreie Investitionszulage zu kürzen, da sich diese positiv auf die Kapitalentwicklung des Unternehmens auswirkt. (2) Nicht abziehbare Betriebsausgaben i. S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 EStG sind demgegenüber dem Gewinn für Zwecke der Berechnung der nicht abziehbaren Schuldzinsen nicht hinzuzurechnen (Bezug: § 4 Abs. 4a, Abs. 5 Satz 1 EStG; § 12 InvZulG 2007).

Praxishinweise

Der Kläger erzielte Einkünfte aus Gewerbebetrieb (Metallwarenfabrikation), die er durch Betriebsvermögensvergleich nach §§ 4 Abs. 1, 5 EStG ermittelte. Für 2007 erklärte er einen Verlust aus Gewerbebetrieb i. H. von 40.371 €. Dabei hatte er eine zugeflossene Investitionszulage von 326.075,27 € vom Bilanzgewinn abgezogen. Nicht abziehbare Schuldzinsen (§ 4 Abs. 4a EStG) brachte er nicht zum Abzug...