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NWB Nr. 28 vom Seite 2045

Die Scheinselbständigkeit des „freien“ Mitarbeiters ist keine Einbahnstraße

Prof. Dr. Nikolaus Kastenbauer

[i]Ausführlicher Beitrag s. Seite 2106Sofern im Rahmen einer sozialversicherungsrechtlichen Betriebsprüfung beim „Auftraggeber“ die Feststellung getroffen wird, dass ein früherer „freier“ Mitarbeiter tatsächlich ein abhängig Beschäftigter war, kann der Arbeitgeber seinen Anspruch auf den Arbeitnehmeranteil am Gesamtsozialversicherungsbeitrag nicht mehr durch den Abzug vom Arbeitsentgelt geltend machen. Damit ist der ehemalige Beschäftigte aber nicht aus dem Schneider.

Den ausführlichen Beitrag finden Sie .

Beitragsabzug nur vom Arbeitsentgelt

[i]Verfahren bei unterbliebenem Einbehalt von ArbeitnehmeranteilenEin Arbeitgeber kann seinen Anspruch auf den vom Beschäftigten zu tragenden Teil des Gesamtsozialversicherungsbeitrags nur durch Abzug vom Arbeitsentgelt geltend machen (§ 28g Abs. 1 Satz 2 SGB IV). Ist der Abzug unterblieben, darf grds. nur bei den drei nächsten Lohn-/Gehaltszahlungen der Einbehalt des Arbeitnehmeranteils nachgeholt werden, danach nur dann, wenn der Abzug ohne Verschulden des Arbeitgebers unterblieben ist. Ist das Arbeitsverhältnis zum Zeitpunkt der Prüfung aber bereits beendet, hat der „Auftraggeber“ i. d. R. kein Rückgriffsrecht in Form eines Lohnabzugs.

Bereicherungsanspruch des „Auftragsgebers“ gegenüber dem früheren Mitarbeiter

[i]Honorarvereinbarung höher als ArbeitsentgeltDas Bundesarbe...