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NWB Nr. 29 vom Seite 2187

Qualifizierter Anteilstausch bei Kapitalgesellschaften

Steuerliche Optimierung im Falle einer Sperrfristverletzung

Dr. Sebastian Heß

[i] Kusch, Einbringung in eine Kapitalgesellschaft (§§ 20-23 UmwStG), Grundlagen, NWB RAAAG-35299 Bei Kapitalgesellschaften, die z. B. im mittelständischen Bereich direkt von natürlichen Personen gehalten werden, bietet es sich für einen perspektivisch geplanten Exit häufig an, die Gesellschaft vorgeschaltet in eine Holdingstruktur einzubringen, also z. B. die operative GmbH unter eine weitere GmbH als Holdinggesellschaft zu hängen. Ziel ist es dabei, den Gewinn aus einem Anteilsverkauf über § 8b KStG weitgehend steuerfrei zu vereinnahmen. Über einen qualifizierten Anteilstausch nach Maßgabe des § 21 Abs. 1 Satz 2 UmwStG lässt sich die Einbringung zu Buchwerten bewerkstelligen. Nachteilig auswirken kann sich allerdings die dadurch bekanntermaßen ausgelöste siebenjährige Sperrfrist gem. § 22 Abs. 2 UmwStG in Bezug auf die eingebrachten Anteile, sofern der Einbringende z. B. als natürliche Person nicht bereits dem Privileg des § 8b KStG unterliegt. Sofern sich die Chance zu einem günstigen Exit dann unerwartet früher ergibt, stellt sich regelmäßig die Frage, wie mit der drohenden Nachversteuerung infolge des Sperrfristverstoßes möglichst optimal umzugehen ist. Der nachfolgende Beitrag zeigt hierzu anhand eines Fallbeispiels aus der Transaktionspraxis auf, wie durch einen Direktzugriff auf das steuerliche Einlagekonto zusätzliche Steuerbelastungen vermieden oder zumindest abgemildert werden können.

Eine Kurzfassung des Beitrags finden Sie .

S. 2188

I. Fallbeispiel

[i]Qualifizierter Anteilstausch zu BuchwertenX war zu 100 % indirekt über die zwischengeschaltete HoldCo GmbH („HoldCo“) an der im Medizintechnikbereich operativ tätigen OpCo GmbH („OpCo“) beteiligt. Der 100 %-Anteil an der OpCo war zum durch qualifizierten Anteilstausch gem. § 21 UmwStG zu Buchwerten in die HoldCo im Wege einer Sachkapitalerhöhung eingebracht worden. Alleiniger Anteilseigner der HoldCo war und ist X, der die Anteile im steuerlichen Privatvermögen hält. Das Geschäftsjahr entspricht bei beiden Gesellschaften dem Kalenderjahr. Mit Wirkung zum wurden 100 % der Anteile an der OpCo an einen Wettbewerber zu einem Kaufpreis von 18 Mio. € verkauft.

[i]Einbringungsgewinn II wegen SperrfristverstoßesFür die Bemessung des durch den Anteilsverkauf rückwirkend ausgelösten sog. Einbringungsgewinns II gem. § 22 Abs. 2 UmwStG war im Einbringungszeitpunkt () ein gemeiner Wert von 8 Mio. € anzusetzen. Die außerordentliche Wertsteigerung des Unternehmens zwischen der Einbringung und dem Verkauf war durch die Zulassung eines neu entwickelten und patentierten Verfahrens in der Zwischenzeit veranlasst, was auch das Interesse des Wettbewerbers geweckt hatte.

Problematisch erscheint nun, dass sich nach dem Anteilsverkauf der gesamte Barkaufpreis in der HoldCo befindet, X als Einbringender den Einbringungsgewinn II aber persönlich nachversteuern muss, ohne über die notwendige Liquidität zu verfügen.