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StuB 14/2020 S. 569

Einkommen-/Lohnsteuer | Steuerbefreiung des Kaufkraftausgleichs – Stand

Das Auswärtige Amt hat für einige Dienstorte die Kaufkraftzuschläge neu festgesetzt. Die Gesamtübersicht der Kaufkraftzuschläge wurde entsprechend ergänzt ( :002 NWB YAAAH-52898).

Hintergrund: Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst erhalten Gehaltszuschläge, wenn sich ihr dienstlicher Wohnsitz im Ausland befindet. Unter anderem erhalten sie auch einen Ausgleich für den Fall, dass die Kaufkraft ihrer Bezüge niedriger ist als die Lebenshaltungskosten am ausländischen Dienstort. In § 3 Nr. 64 EStG ist die Steuerfreiheit solcher Auslandszulagen geregelt.

Hierbei werden drei Fälle unterschieden: