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BAG 25.06.2020 8 AZR 145/19, NWB 29/2020 S. 2144

Arbeitsverhältnis | Auskunftsanspruch nach dem EntgTranspG

Im Einzelfall können auch arbeitnehmerähnliche Personen i. S. des innerstaatlichen Rechts Arbeitnehmer/innen i. S. des Entgelttransparenzgesetzes (EntgeltTranspG) sein.

Anmerkung:

„Beschäftigte“ haben zur Überprüfung der Einhaltung des Entgeltgleichheitsgebots einen Auskunftsanspruch (§ 10 Abs. 1 Satz 1 EntgTranspG). Zu den Beschäftigten gehören auch Arbeitnehmer/innen (§ 5 Abs. 2 EntgeltTranspG). Die Begriffe Arbeitnehmerin/Arbeitnehmer sind dabei unionsrechtskonform in Übereinstimmung mit dem Arbeitnehmerbegriff der Richtlinie 2006/54/EG weit auszulegen. Auch eine als Redakteurin tätige freie Mitarbeiterin einer öffentlichen Fernsehanstalt kann daher von dieser grds. Auskunft über die Kriterien und das Verfahren der Entgeltfindung verlangen.