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BFH 09.07.2003 IX R 102/00, NWB 46/2003 S. 345

Einkommensteuer | Werbungskostenabzug für leerstehende Wohnung bei parallel geschalteten Vermietungs- und Verkaufsanzeigen (§§ 2, 9, 21 EStG)

Das lässt sich wie folgt zusammenfassen: (1) Aufwendungen für eine Wohnung, die nach auf Dauer angelegter Vermietung leer steht, sind als WK bei den Einkünften aus VuV abziehbar, solange der Stpfl. seine Einkünfteerzielungsabsicht nicht endgültig aufgegeben hat. (2) Solange sich der Stpfl. ernsthaft und nachhaltig um eine Vermietung der leer stehenden Wohnung bemüht, kann regelmäßig nicht von einer endgültigen Aufgabe der Einkünfteerzielungsabsicht ausgegangen werden, selbst wenn er die Wohnung zugleich zum Verkauf anbietet. (3) Für die Ernsthaftigkeit und Nachhaltigkeit der Vermietungsbemühungen trägt der Stpfl. die Feststellungslast.