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BFH 04.03.2020 II R 11/17, BBK 16/2020 S. 768

Steuerrecht | Finanzamt darf nach rechtskräftigem Urteil Steuer nicht mehr ändern

Das Finanzamt darf die Steuerfestsetzung grundsätzlich nicht mehr ändern, nachdem der Bescheid Gegenstand eines rechtskräftigen Urteils gewesen ist. Einem Änderungsbescheid stünde die Rechtskraftwirkung des Urteils nach § 110 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 FGO entgegen.S. 769

Zwar [i]Rechtskraft hat Vorrang vor Korrekturvorschriften bleiben nach § 110 Abs. 2 FGO die Korrekturvorschriften der AO unberührt. Jedoch ist § 110 FGO dahingehend auszulegen, dass grundsätzlich die Rechtskraft des Urteils Vorrang vor einer Korrektur des Bescheids hat. Eine Korrektur des Bescheids nach Rechtskraft des Urteils ist daher nicht möglich, wenn das Gericht die Umstände, die nun eine Korrektur des Bescheids ermöglichen sollen, nicht berücksichtigt hat, weil einer der Beteiligten seine Mitwirkungspflichten verletzt hat oder weil die Umstände nicht von den Beteiligten vorgetragen wurden.

Im [i]Gutachterausschuss wurde erst nach Rechtskraft aktiv Streitfall hatte der BFH rechtskräftig übe...