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OFD Berlin 24.06.2003 St 179 - S 2282 - 2/03, NWB 46/2003 S. 346

Einkommensteuer | pauschal besteuerte Beiträge für eine Direktversicherung oder Zuwendungen an eine Pensionskasse (§ 32 Abs. 4 Satz 2, § 40b EStG)

Ergänzend zur Vfg. v. 13. 3. 2003 - St 179 - S 2282 - 2/03 (NWB EN-Nr. 911/2003) gilt gemäß Folgendes: Nach § 40b EStG zählen pauschal versteuerte Lohnteile zugunsten einer betrieblichen Altersversorgung nicht zu den Einkünften eines Kindes, weil der pauschal versteuerte Arbeitslohn bei einer Veranlagung zur Einkommensteuer außer Betracht bleibt (§ 40b Abs. 4 Satz 1 i. V. mit § 40 Abs. 3 Satz 3 EStG). Nach § 3 Nr. 63 EStG steuerbefreite Beiträge an eine Pensionskasse sowie nach § 40b EStG pauschal besteuerte Beiträge für eine Direktversicherung oder Zuwendungen an eine Pensionskasse stellen Bezüge dar. Diese Bezüge bleiben bei der Prüfung, ob der Jahresgrenzbetrag überschritten wird, jedoch außer Ansatz, weil die Beiträge zum Zweck einer künftigen Altersversorgung in der Pensionskasse ge...