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BAG 06.11.2003 , NWB 48/2003 S. 361

Arbeitsrecht | Befristung und Anschlussverbot nach § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG

Nach § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG ist die Befristung eines Arbeitsvertrags ohne sachlichen Grund nicht zulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein Arbeitsverhältnis bestanden hat. Dann gilt nach § 16 Satz 1 TzBfG der befristete Arbeitsvertrag als auf unbestimmte Zeit geschlossen und kann vom Arbeitgeber frühestens zum vereinbarten Ende ordentlich gekündigt werden, sofern nicht die Möglichkeit einer ordentlichen Kündigung zu einem früheren Zeitpunkt einzelvertraglich vereinbart oder in einem anwendbaren Tarifvertrag vorgesehen ist. § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG findet dabei auf Befristungen mit einer beabsichtigten Dauer von bis zu 6 Monaten Anwendung. Die Befristungskontrolle erfasst deshalb auch solche befristeten Arbeitsverträge, die bisher wegen der fehlenden Umgehung des KSchG kontrollfrei waren ().