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Steuern mobil Nr. 9 vom

Track 14 | Blockheizkraftwerk: Bewertung der Entnahme von Wärmeenergie

Der Bundesfinanzhof hat zugunsten betroffener Mandanten entschieden, dass die private Nutzung von Abwärme aus dem gewerblichen Betrieb eines Blockheizkraftwerks eine Sachentnahme von Wirtschaftsgütern ist, deren Teilwert i. S. des § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG den aufzuwendenden Herstellungs-(Reproduktions-)kosten entspricht. Höchstens sind die nach den örtlichen Verhältnissen zu ermittelnden Marktpreise für die Wiederbeschaffung anzusetzen.

Wie ist die Entnahme von Wärmeenergie zu bewerten, wenn die Abwärme aus dem gewerblichen Betrieb eines Blockheizkraftwerks privat genutzt wird? Beispielsweise, um das selbstgenutzte Wohnhaus zu beheizen? – Diese umstrittene Frage hat jetzt der Bundesfinanzhof beantwortet. Und das zugunsten betroffener Mandanten.

Es handelt sich – so der IV. Senat des BFH – um die Entnahme von Wirtschaftsgütern und nicht um eine Nutzungsentnahme. Diese wäre zwingend mit den tatsächlichen Selbstkosten zu bewerten. Stattdessen ist aber der Teilwert maßgeblich – i. S. des § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG.

Der Vorteil liegt darin, dass höchstens die Marktpreise anzusetzen sind, wenn diese die ansonsten maßgeblichen Herstellungskosten unterschreiten. Die Marktpreise sind dabei nicht global z...