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Steuern mobil Nr. 9 vom

Track 02-03 | Lohnsteuer: Kleinliche Regelung der Verwaltung für Elektro-Tretroller und E-Scooter

Elektrokleinstfahrzeuge wie Elektro-Tretroller und E-Scooter sind verkehrsrechtlich als Kraftfahrzeuge anzusehen. Bei der Überlassung an Arbeitnehmer gelten daher nach einem Erlass der FinBeh Hamburg für die Versteuerung des Privatanteils dieselben Regeln wie bei einem Dienstwagen. Die Vergünstigungen für Elektrofahrräder, die nur Geschwindigkeiten bis maximal 25 km/h unterstützen, können nicht beansprucht werden. Wohl aber beim Leasing die Vorteile für alle Elektrofahrräder.

Die steuerlichen Vergünstigungen für Elektrofahrräder gelten nicht für Elektrokleinstfahrzeuge wie Elektro-Tretroller oder E-Scooter. – So lässt sich ein kleinlicher Erlass der Finanzbehörde Hamburg in einem Satz zusammenfassen.

Bei Elektrofahrrädern ist bekanntlich zu unterscheiden: Handelt es sich verkehrsrechtlich um ein Kraftfahrzeug oder eben nicht? – Ein Elektrofahrrad ist als Kraftfahrzeug einzustufen, wenn der Elektromotor auch Geschwindigkeiten über 25 km pro Stunde unterstützt und eine Haftpflichtversicherung sowie ein Kennzeichen vorgeschrieben sind. In diesem Fall gelten für die Besteuerung der Privatnutzung dieselben Regeln wie bei jedem normalen Dienstwagen.

Anders sieht es hingegen aus, wenn der Elektromotor eines Fahrrads nur Geschwindigkeiten bis maximal