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Steuern mobil Nr. 9 vom

Track 30 | Außergewöhnliche Belastungen: Unterhalt an nicht gesetzlich unterhaltsberechtigte Personen

Der Bundesfinanzhof muss klären, ob die Spezialvorschrift des § 33a EStG die Anwendung von § 33 Abs. 1 EStG nur dann ausschließt, wenn Aufwendungen für den Unterhalt einer gesetzlich unterhaltsberechtigten Person geltend gemacht werden. Das FG Köln hat dies in erster Instanz bejaht und die Unterhaltsleistungen für die aus der Ukraine geflüchtete Schwester mit Ehemann und Kind als allgemeine außergewöhnliche Belastungen (unter Berücksichtigung der zumutbaren Belastung) anerkannt.

Zum Abzug von Unterhaltsleistungen ist ebenfalls ein interessantes Verfahren beim Bundesfinanzhof neu anhängig.

Im Streitfall hatte eine Frau ihre jüngere Schwester in ihren Haushalt aufgenommen. Zusammen mit deren Ehemann und ihrem minderjährigen Kind. Die Schwester war im Sommer 2014 mit ihrer Familie vor dem Krieg aus der Ukraine geflüchtet.

Eine gesetzliche Unterhaltspflicht bestand zwar nicht. Damit war eine Berücksichtigung nach § 33a EStG nicht möglich. Das FG Köln hat aber eine sittliche Verpflichtung bejaht. Die daraus resultierende Zwangsläufigkeit ermögliche den Abzug der Unterhaltsleistungen an die Schwester, den Schwager und die Nichte als allgemeine außergewöhnliche Belastungen nach § 33 Abs. 1 EStG. Unter Ber...