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Steuern mobil Nr. 9 vom

Track 04-05 | Spekulationssteuer: Zweifelsfragen bei Verkauf einer zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung

Von der Besteuerung des Veräußerungsgewinns sind bekanntlich Immobilien ausgenommen, die im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jahren zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurden. Die Finanzverwaltung akzeptiert ein hierzu ergangenes Urteil des Bundesfinanzhofs, wonach es unschädlich ist, wenn die Immobilie im Jahr der Veräußerung kurzzeitig vermietet wird oder leer steht. Die OFD NRW hat klargestellt, dass ein häusliches Arbeitszimmer nicht Wohnzwecken dient.

Beim Verkauf eines selbst bewohnten Eigenheims innerhalb von zehn Jahren nach der Anschaffung sind bekanntlich keine Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften zu versteuern. Sowohl das Bundesfinanzministerium als auch die OFD Nordrhein-Westfalen haben sich jetzt mit dieser Ausnahme von der Spekulationsbesteuerung befasst. Was das BMF angeht, können wir es kurz machen: Die Verwaltung akzeptiert ein steuerzahlerfreundliches Urteil des Bundesfinanzhofs, das wir Ihnen in unserer Februar-Ausgabe 2020 vorgestellt haben.

Ein Veräußerungsgewinn ist bei Immobilien grundsätzlich zu versteuern, wenn der Verkauf innerhalb von zehn Jahren nach der Anschaffung erfolgt. Von der Besteuerung sind...