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BFH 28.04.2020 VI R 41/17, BBK 16/2020 S. 770

Steuerrecht | Unrichtige Rechtsbehelfsbelehrung und Freigrenze bei Betriebsveranstaltungen

Eine Rechtsbehelfsbelehrung ist unrichtig, wenn in ihr nicht auf die Möglichkeit hingewiesen wird, den Einspruch per E-Mail einlegen zu können. Folge: Die Einspruchsfrist beträgt ein Jahr gem. § 356 Abs. 2 AO.

Aus [i]Rechtsbehelfsbelehrung muss auch Hinweis auf Einlegung per E-Mail enthalten § 357 Abs. 1 Satz 1 AO ergibt sich, dass ein Einspruch auch elektronisch, d. h. per E-Mail, eingelegt werden kann. Wird in der Rechtsbehelfsbelehrung nur auf die Möglichkeit einer schriftlichen Einlegung, d. h. per Brief, oder der Einlegung zur Niederschrift, d. h. persönlich beim Finanzamt, hingewiesen, ist die Rechtsbehelfsbelehrung unrichtig. Denn der Steuerpflichtige weiß dann nicht, dass eine bloße E-Mail genügen würde, so dass die Fristwahrung gefährdet ist.

Außerdem [i]Betriebsveranstaltung nach der früheren Rechtslage hat sich der BFH zur Freigrenze von 110 € bei Betriebsveranstaltungen nach der bis einschließlich VZ 2014 geltenden Rechtslage geäußert: Danach s...