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Finanzgericht Rheinland-Pfalz Urteil v. - 1 K 1651/19

Gesetze: AO § 149 Abs. 1 ; AO § 328; AO § 332 ; KStG § 31 Abs. 1 Satz 1 ; UStG § 18 Abs. 3 Satz 1 ; GewStG § 14a Satz 1 ; GewStDV § 25 Abs. 1 ; EStG § 25 Abs. 3 ; EStG § 16 Abs. 3b Satz 1 ; EStDV § 60 Abs. 1 Satz 1 ; FGO § 102

Zur Verpflichtung einer unbeschränkt steuerpflichtigen Kapitalgesellschaft, trotz ruhenden Geschäftsbetriebs und fehlender Einkünfte weiterhin Steuererklärungen abzugeben

Leitsatz

1. Eine unbeschränkt steuerpflichtige Kapitalgesellschaft bleibt nach § 149 Abs. 1 Satz 1 AO i.V.m. den einschlägigen Einzelsteuergesetzen auch dann zur Abgabe von Steuererklärungen verpflichtet, wenn ihr Geschäftsbetrieb ruht und sie keine Einkünfte mehr erzielt.

2. Eine Aufforderung zur Abgabe einer Steuererklärung nach § 149 Abs. 1 Satz 2 AO ist nur dann ermessensfehlerhaft, wenn dem Finanzamt Umstände bekannt sind, aus denen sich ergibt, dass eine Steuerpflicht klar und einwandfrei nicht gegeben ist.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
DStR 2020 S. 12 Nr. 51
DStRE 2021 S. 172 Nr. 3
BAAAH-55998

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