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FG Hamburg 21.02.2020 3 K 28/19, NWB 34/2020 S. 2524

Einkommensteuer | Marderbefall keine außergewöhnliche Belastung

Das entschieden, dass die Kosten für die Beseitigung von Mardertoiletten in einem Wohngebäude keine außergewöhnliche Belastung darstellen, wenn das Gebäude über Jahre von Mardern aufgesucht wurde und infolge dessen konkrete Gesundheitsgefahren oder unzumutbare Gerüche auftreten. Soweit der Steuerpflichtige nicht nachweisen kann, dass dies nicht erkennbar war oder es keine wirksamen Gegenmaßnahmen gab, ist davon auszugehen, dass es sich bei den anfallenden Kosten um Folgen seiner freien Willensentschließung handelt.

Anmerkung:

[i]Schmidt, Außergewöhnliche Belastungen, Grundlagen, NWB VAAAF-48920 Die Kläger machten in ihrer Steuererklärung für das Jahr 2015 Aufwendungen für die Sanierung und Neudeckung des Daches ihres Einfamilienhauses als außergewöhnliche Belastung geltend, da die Maßnahmen infolge eines Mar...