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BFH 12.02.2020 X R 8/18, BBK 17/2020 S. 813

EÜR | Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten sowie Vorlage von Datenträgern

Der BFH hat sich umfassend zur Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflicht sowie zur Datenanforderung nach § 147 Abs. 6 AO bei Unternehmern geäußert, die ihren Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG durch EÜR ermitteln.

Danach [i]Akzessorietät der Aufbewahrungspflicht an die Aufzeichnungspflichtgilt: Die Aufforderung gem. § 147 Abs. 6 AO, Daten in der Außenprüfung vorzulegen, setzt eine Aufbewahrungspflicht i. S. von § 147 Abs. 1 AO voraus. Die Aufbewahrungspflicht setzt wiederum eine Aufzeichnungspflicht gem. § 146 AO voraus, sog. Akzessorietät. Im Ergebnis beschränkt sich damit die Pflicht, Daten nach § 147 Abs. 6 AO dem Prüfer vorzulegen, auf solche Daten, die aufzuzeichnen sind.

Für [i]Nur wenige Aufzeichnungspflichten bei der EÜRdie EÜR gibt es keine förmliche Aufzeichnungspflicht; damit gibt es auch keine Aufbewahrungspflicht der Belege in elektronischer Form. Für Unternehmer i. S. von § 4 Abs. 3 EStG gibt es eine Aufbewahrungspflicht nur insoweit, als a...