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BFH 10.03.2020 IX R 29/18, BBK 17/2020 S. 815

Steuerrecht | Keine Berichtigung wegen offenbarer Unrichtigkeit bei unklarem Sachverhalt ( § 129 AO)

Das Finanzamt darf einen Steuerbescheid nicht wegen offenbarer Unrichtigkeit zulasten des Steuerpflichtigen berichtigen, wenn unklar ist, ob der Fehler im Bescheid mechanischer Art i. S. von § 129 AO war oder ob es sich um einen materiell-rechtlichen Fehler wie z. B. eine unzureichende Sachverhaltsermittlung handelte, der nicht von § 129 AO erfasst wird.

Die [i]Finanzamt berücksichtigte erklärten Gewinn nicht Kläger (Eheleute) hatten in ihrer Einkommensteuererklärung 2011 sowohl negative Beteiligungseinkünfte i. H. von ca. 1.300 € als auch einen Veräußerungsgewinn gem. § 17 EStG i. H. von ca. 205.000 € erklärt; zur Berechnung des Veräußerungsgewinns hatten die Kläger eine sechsseitige Anlage beigefügt. Das Finanzamt erfasste beide Beträge nicht und begründete dies hinsichtlich der Beteiligungseinkünfte damit, dass der Feststellungsbescheid ab...