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FG Berlin-Brandenburg Urteil v. - 1 K 1257/16 EFG 2019 S. 236 Nr. 4

Gesetze: AO § 226, AO § 218 Abs. 2, InsO § 96 Abs. 1 Nr. 1, InsO § 96 Abs. 1 Nr. 3, InsO § 129, InsO § 131 Abs. 1 Nr. 1, EnergieStG § 53 Abs. 1, EnergieStG § 53 Abs. 5

Aufrechnungsverbot

Entstehen des Anspruchs auf Energiesteuerentlastung nach § 53 EnergieStG

Verbrauch versteuerten Erdgases als anfechtbare Rechtshandlung

Leitsatz

1. Das Aufrechnungsverbot nach § 96 Abs. 1 Nr. 1 InsO besteht nicht, wenn die Forderung „ihrem Kern nach” bereits vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründet ist, d. h. sämtliche materiell-rechtlichen Tatbestandsvoraussetzungen für die Entstehung des Erstattungsanspruchs – im Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens – erfüllt waren. Auf den Zeitpunkt der Abgabe einer Steueranmeldung oder des Erlasses eines Steuerbescheids kommt es in diesem Zusammenhang nicht an. Dies gilt für den Antrag auf Steuerentlastung bzw. -vergütung gemäß § 53 Abs. 1 EnergieStG entsprechend.

2. Der Entlastungsanspruch nach § 53 EnergieStG entsteht mit der steuerbegünstigten Verwendung des Energieerzeugnisses.

3. Der Verbrauch versteuerten Erdgases stellt einen Realakt dar, der bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen des § 53 EnergieStG geeignet ist, Rechtswirkungen – nämlich das Entstehen eines Entlastungsanspruchs – auszulösen und damit grundsätzlich die Voraussetzungen für das Vorliegen einer „Rechtshandlung” im Sinne der § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO und § 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO erfüllt.

4. Das Entstehen des Entlastungsanspruchs kraft der gesetzlichen Regelung in dem Zeitpunkt, als feststand, dass auch die weiteren Voraussetzungen des § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EnergieStG – hier insbesondere das Erreichen eines Jahresnutzungsgrades von mindestens 70 % – vorgelegen haben, stellt keine anfechtbare Rechtshandlung dar, da sie nicht an ein von einem Willen getragenes Handeln anknüpft.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
EFG 2019 S. 236 Nr. 4
CAAAH-57061

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