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OLG Brandenburg 17.06.2020 7 U 146/17, NWB 36/2020 S. 2664

GmbH | Buchwertabfindung des ausscheidenden Gesellschafters

Die für den Abfindungsanspruch eines ausscheidenden Gesellschafters vereinbarte Buchwertklausel ist i. d. R. dahin auszulegen, dass bei der Berechnung der buchmäßigen Kapitalanteile die stillen Reserven und der Firmenwert nicht erfasst werden sollen, wohl aber die offenen Rücklagen und alle in der Bilanz ausgewiesenen Posten mit Rücklagencharakter. [i]Riedesser, NWB 26/2020 S. 1918

Anmerkung:

Eine Abfindung nach dem Buchwert kann aber unbillig sein, wenn der Abfindungsbetrag und der wirkliche Wert der Geschäftsanteile nicht von Anfang an, sondern erst infolge der Geschäftsentwicklung der Gesellschaft auseinanderfallen. Sei infolge der wirtschaftlich erfolgreichen Tätigkeit des Unternehmens ein grobes Missverhältnis zwischen Abfindungsanspruch und Anteilswert entstanden, könne deshalb die Abfin...