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BFH 24.06.2020 V R 47/19 (V R 33/17), NWB 36/2020 S. 2660

Umsatzsteuer | Anwendbarkeit des ermäßigten Umsatzsteuersatzes auf die Überlassung von Bootsliegeplätzen

Das kann wie folgt zusammengefasst werden: Auf die Überlassung von Bootsliegeplätzen durch einen gemeinnützigen Verein findet der ermäßigte Umsatzsteuersatz keine Anwendung.

Einordnung:

Das Besprechungsurteil ist relevant, da es die in der Praxis häufig übersehene Einschränkung der Anwendung des ermäßigten Steuersatzes nach § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG zum Gegenstand hat. Der BFH weist die Revision als unbegründet zurück und folgt dem Finanzgericht in seiner Einschätzung, dass die kurzfristige Überlassung von Bootsliegeplätzen nicht von der Steuerbefreiung für die „kurzfristige Vermietung von Campingflächen“ i. S. von § 12 Abs. 2 Nr. 11 UStG umfasst werde. Somit sei die damit einhergehende Regelbesteuerung nach § 12 Abs. 1 UStG gleichheitsrechtlich nicht zu beanstanden. Das folge bereits aus dem Unionsrecht und stehe im Einklang mit ...