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FG Thüringen 22.10.2019 3 K 490/19, NWB 36/2020 S. 2662

Lohnsteuer | Werbungskostenabzug von Taxikosten

Das entschieden, dass ein Taxi ein „öffentliches Verkehrsmittel“ i. S. des § 9 Abs. 2 Satz 2 EStG ist und der Steuerpflichtige daher die per Taxi durchgeführten Fahrten von der Wohnung zur ersten Tätigkeitsstätte nicht nur in Höhe der Entfernungspauschale, sondern in Höhe der tatsächlich angefallenen, die Entfernungspauschale übersteigenden Kosten als Werbungskosten abziehen kann.

Anmerkung:

Die berufliche Betätigung des Klägers erfordert ein hohes Maß an Flexibilität, sodass er keine festen Arbeitszeiten mit einem regulären S. 2663„Acht-Stunden-Arbeitstag“ hat. Außerdem kann der Kläger krankheitsbedingt nicht mehr selbst Auto fahren. Die Taxikosten für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte machte er als Werbungskosten geltend. Mit der Begründung, der Kläger habe nur ei...