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FG Münster 17.04.2020 1 K 1035/11 E, IWB 17/2020 S. 682

FG Münster | Nachweis der tatsächlichen Besteuerung im Ausland

(1) Die tatsächliche Besteuerung im ausländischen Staat kann durch eine entsprechende Bescheinigung des Arbeitgebers über den Steuerabzug (z. B. Quellen-/Lohnsteuerbescheinigung, ausländische Gehaltsabrechnung mit Ausweis der abgeführten Quellensteuern) nachgewiesen werden. (2) Soweit aufgrund der vorgelegten Belege keine begründeten Zweifel bestehen, dass der durch die Tätigkeit im ausländischen Staat erzielte Bruttolohn im Tätigkeitsstaat mit Lohnsteuer belastet wurde, ist die Vorlage eines Jahressteuerbescheids und Zahlungsbelegs nach Sinn und Zweck des § 50d Abs. 8 EStG nicht zwingend geboten.

Hinweis:

Der Kläger war grds. unbeschränkt steuerpflichtig, jedoch im Streitjahr 2008 über 183 Tage für seine inländische Arbeitgeberin in Indien tätig. Ein indischer Steuerberater erstellte für ...