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BFH 29.04.2020 XI R 3/18, StuB 18/2020 S. 736

Umsatzsteuer | Begriff der Betriebsstätte bzw. festen Niederlassung im Umsatzsteuerrecht

Der Unternehmer unterhält jedenfalls dann eine Betriebsstätte bzw. feste Niederlassung, wenn er umfassenden Zugriff auf eine Einrichtung hat, die einen hinreichenden Grad an Beständigkeit sowie eine Struktur aufweist, die von der personellen und technischen Ausstattung her eine autonome Erbringung der betreffenden Dienstleistung ermöglicht (Bezug: § 3a UStG 2005/2009; Art. 43 MwStSyStRL a. F; Art. 45 MwStSyStRL; Art. 11 Abs. 2 DVO (EU) Nr. 282/2011).

Praxishinweise

(1) Eine sonstige Leistung wird nach § 3a Abs. 1 Satz 1 UStG in der in den Streitjahren 2008 und 2009 gültigen Fassung vorbehaltlich der §§ 3b und 3f UStG an dem Ort ausgeführt, von dem aus der Unternehmer sein Unternehmen betreibt. Wird die sonstige Leistung von einer Betriebsstätte ausgeführt, so gilt gem. § 3a Abs. 1 Satz 2 UStG 2008/2009 die Betriebsstätte ...